Der Übergang von der Oberschule an ein allgemeinbildendes Gymnasium ist im Sächsischen Schulgesetz, in der Schulordnung Oberschulen und Abendoberschulen und in der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung geregelt.
Die Schulordnung Berufliche Gymnasien regelt die Aufnahme von Schülern nach Klasse 10 in diese Schulform.
Ein Übergang ist nach jeder Klassenstufe am Ende des Schuljahres bei Erfüllen der Voraussetzungen möglich. Beim Wechsel nach der Klassenstufe 10 muss an einem allgemeinbildenden Gymnasium die Klassenstufe 10 wiederholt werden. Es ist jedoch auch ein Wechsel an ein Berufliches Gymnasium möglich. Dieser ist in der Schulordnung Berufliche Schulen geregelt.
Leistungsvoraussetzungen
Klassenstufe | Benötigte Leistungen | Antragstellung | |
5/6 |
Endjahreszeugnis:
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Antragserhalt an Schule, Abgabe im Gymnasium |
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7, 8, 9 | Endjahreszeugnis:
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Antragserhalt bei Oberschule (Formular) |
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10 |
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Antragserhalt bei Oberschule (Formular) |
In der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung wird außerdem festgelegt, dass ein Schüler nicht nur die oben genannten Leistungen vorweisen muss, sondern dass
"das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers sowie die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seiner Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen des Gymnasiums voraussichtlich entsprechen wird."
Aufnahme an ein Berufliches Gymnasium
Leistungsvoraussetzungen:
- Erfolgreicher Realschulabschlusss oder gleichwertiger mittlerer Schulabschluss
- In D, Ma, En und einem der Fachrichtung zugeordneten Fach mindestens zweimal Note 2 und
- Durchschnitt aller Noten des Abschlusszeugnisses besser als 2,5 oder
- Durchschnitte aller Noten des Abschlusszeugnisses besser als 3,0 und
- D, Ma, En nicht schlechter als Note 3